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Filesharing: In den meisten Fällen nicht legal – aber auch gefährlich für Filesharer?

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Das Internet, unendliche Weiten, wir schreiben das Jahr 2013, wer einen Rechner mit Internetanschluss sein Eigen nennt, dem stehen eine schier endlose Zahl an Informationen zur Verfügung. Dateien, Texte, Videos, Musikstücke sind nur einen „Klick“ enfernt. Doch nicht alles was über das World Wide Web auf den heimischen Personal Computer geladen werden kann ist auch legal in Österreich. Das Unwort, das die internationale Verwertungsindustrie erschaudern lässt, heißt Filesharing.

Was ist Filesharing , wie funktioniert es und was ist erlaubt?

Unter Filesharing versteht man das direkte, dezentrale Teilen und Weiterleiten von Daten über das World Wide Web mittels Tauschbörsen (peer-to-peer Netzwerke). Um sich in ein solches Netzwerk einzuwählen wird zumeist noch ein Programm benötigt (Client) wie zum Beispiel „Vuze“ , „BitTorrent“ oder „Kazaa“. Danach steht dem Teilen und Herunterladen von Daten nichts mehr im Wege. Die Verwendung eines Filesharing Netzwerkes ist an sich nicht verboten und wirft man ein Blick auf die Ursprünge des WWW Anfang der Achtziger Jahre des Letzten Jahrhunderts so sieht man, daß das Internet eigentlich aus genau dem Grund , Daten und Informationen austauschen zu können , entwickelt wurde. Ein Problem entsteht jedoch wenn es sich bei den über Filesharing Netzwerke geteilte Daten um urheberrechtlich geschütztes Material handelt. Dann kann man sich auch nach österreichischem Recht strafbar machen.

Man verläßt den rechtlich geschützten Raum dann, wenn man anstatt eines reinen Downloads, zum Beispiel einer Musik-CD zum Zweck einer gesetzlich erlaubten Privatkopie (sofern die CD nicht über DRM-Maßnahmen kopiergeschützt wurde!), auch einen Upload der CD in das Filesharing- Netzwerk durchführt. Dies geschieht jedoch automatisch in derartigen Netzwerken sobald der Download gestartet wurde und die ersten Daten auf dem PC gespeichert werden.

Welche Konsequenzen kann das Uploaden von urheberrechtlich geschützten Material für überführte Filesharer bedeuten ?

Aus Deutschland und den USA ließt man immer wieder von Klagen der Verwertungsinduistrie und Plattenlables gegen Privatpersonen und von horrenden Strafzahlungen mit denen ertappte Filesharer abgemahnt werden. So wurde der US-Amerikaner Joel Tenenbaum , der im Jahr 2004 nachweislich 30 Lieder über die Tauschbörse Kazaa geteilt hatte, zu einer Schadenersatz Strafe von 22.500 Dollar pro Lied , also insgesamt 675.000 Dollar verurteilt.

Ähnlich erging es Jammie Thomas-Resset aus Minnesota / USA. Sie wurde im Jahr 2012 vom US-Supreme Court zu einer Strafzahlung von 222.000 Dollar verurteilt. Für 24 Lieder. Auch in Deutschland ist das Abmahnen von Raubkopierern Gang und Gebe nur sind die Zahlungsaufforderungen der Kläger noch nicht auf US-Amerikanischen Niveau. Und in den meisten Fällen wird ein aussergerichtlicher Vergleich angestrebt.

Österreich ist in dieser Hinsicht noch eine Art Insel der Seligen. Dies hat mitunter damit zu tun, daß in Österreich die Internetservice-Provider nicht verpflichtet sind die Daten ihrer Kunden, deren IP-Adressen auf Filesharing-Netzwerken gescannt wurden, weiterzugeben um eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten. Dennoch gab es auch schon in Österreich einige Fälle von Internetpiraterie die vor Gericht gelandet sind. Ein bemerkesnwerter Fall aus Österreich ist der, des Tirolers Wilfried F. Ohne sein Wissen installierte seine minderjährige Tochter auf seinem PC die Filesharing-Software LimeWire und bot dort rund 1600 Musikdateien zum Download an. Es folgte eine Klage der österreichischen Verwertungsgesellschaft LSG gegen Wilfried F auf Unterlassung und Schadensersatz.

Die Klage wurde letzten Endes in dritter Instanz vom Obersten Gerichtshof abgewiesen, mit der Begründung, das nicht vorausgesetzt werden kann, das der Vater des Mädchens über die Funktionsweise von Filesharing-Systemen Kenntnis hatte und somit keine Haftung des Elternteils besteht, obwohl er den Internetzugang seiner Tochter bereitgestellt hatte. Dieses Urteil ist in der Hinsicht bemerkenswert, da in ähnlichen Fällen in Deutschland, gegen die Eltern, also für deren Haftung entschieden wurde.

Prinzipiell gilt, wer Filesharing-Software verwendet, sollte sich darauf beschränken kein urheberrechtlich geschütztes Material herunter zu laden. Um auf der sicheren Seite zu sein. Als Alternative bieten sich sogenannte „One-Click-Hosters“ an . Hier können Daten heruntergeladen werden ohne einen Upload durchführen zu müssen. Aber bitte nur für die erlaubte Privatkopie!


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